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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung unserer AGB

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote an unsere Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind zu unseren Lasten nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Mit dem Zugang unserer Bestätigung kommt der Vertrag zustande. Enthält unsere Bestätigung eine Abweichung vom Angebot des Auftrags, liegt hierin ein neues Angebot. Werden nach Vertragsschluss Zeichnungen oder Abbildungen übermittelt bzw. Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten genannt, werden diese zum Vertragsinhalt nur bei schriftlicher Bestätigung, es sei denn, hierauf wurde bei Vertragsschluss verzichtet. Konstruktionsänderungen sowie Maß- und Farbabweichungen behalten wir uns vor, sofern diese für den Kunden zumutbar sind und sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Dies führt nicht zur Mangelhaftigkeit der Ware.

§ 3 Teilleistungen

Wir behalten uns ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen vor, sofern dies unter Berücksichtigung dessen Interessen für den Kunden zumutbar ist.

§ 4 Preise

Alle Preise in unseren Angeboten und Preislisten sind freibleibend.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt nicht beim Verkauf gegenüber Verbraucher.

§ 6 Zahlung

Unsere Waren und Leistungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Teillieferungen gemäß § 3 im Umfang der Teilieferung. Skontogewährungen und die Einräumung von Zahlungszielen bleibt gesonderter Absprache vorbehalten.

§ 7 Gewährleistung gegenüber Unternehmen

Ist die Ware mangelhaft und noch nicht weiter veräußert, ist Tresore D. GmbH unbeschadet der Rechte gemäß § 377 Abs. 2 HGB (Fiktion der Genehmigung der mangelhaften Ware bei Unterlassen der Mangelrüge, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar) und unbeschadet der Rechte gemäß § 377 Abs. 3 HGB (Fiktion der Genehmigung der Ware, wenn die Rüge nicht unverzüglich nachgeholt wurde, nachdem sich der bei der Untersuchung nicht entdeckte Mangel später gezeigt hat) berechtigt, nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Im Falle der Mangelbeseitigung ist das Nachbesserungsrecht von Tresore D. GmbH auf drei Versuche hinsichtlich ein- und desselben Mangels, insgesamt auf sechs Versuche hinsichtlich sämtlicher Mängel beschränkt. Sollte die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden sein, fallen die zur Durchführung der Mangelbeseitigung erforderlichen Mehrkosten dem Kunden zur Last.

Gibt der Kunde Tresore D. GmbH bzw. einem von Tresore D. GmbH zu benennenden Dritten nach entsprechender Aufforderung mit angemessener Frist die beanstandete Ware schuldhaft nicht heraus, ist Tresore D. GmbH berechtigt, eine noch nicht fehlgeschlagene Nacherfüllung zu verweigern; darüber hinaus hat Tresore D. GmbH Anspruch auf Ersatz der durch die Nichtherausgabe entstandenen und entstehenden Aufwendungen und sonstigen Vermögensnachteile.

Kommt Tresore D. GmbH ihrer Pflicht auf Nacherfüllung (Mangelbeseitigung; Ersatzlieferung) nicht nach, kann der Kunde, wenn er Tresore D. GmbH erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurück treten.

Verweigert Tresore D. GmbH die Nacherfüllung, ist die Nachbesserung fehlgeschlagen oder für den Kunden unzumutbar, bedarf es für den Rücktritt keiner Fristsetzung durch den Kunden gegenüber Tresore D. GmbH.

Ein Recht zur Minderung hat der Kunde nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ware nach Entdeckung des Mangels weiter veräußert wird, es sei denn, die Nacherfüllung wäre fehlgeschlagen, fristgemäß nicht vorgenommen bzw. verweigert worden oder unzumutbar gewesen.

Ist die Ware mangelhaft und wurde sie weiter veräußert, ohne dass eine der zum Ausschluss der Minderung führenden Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 5 vorliegt, hat der Kunde das Recht zur Minderung.

Der Kunde hat auch die Möglichkeit, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 437 Ziff. 3 BGB zu verlangen.

Soweit im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen Schadensersatz geltend gemacht wird, ist hinsichtlich des Verschuldens die nachstehende Regelung des § 9 maßgebend.

§ 8 Gewährleistung gegenüber Verbrauchern

Maßgebend sind die gesetzlichen Regelungen. Soweit im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen Schadensersatz geltend gemacht wird, ist hinsichtlich des Verschuldens § 9 maßgebend

§ 9 Haftung

Soweit gesetzlich ein Verschulden Voraussetzung für die Verpflichtung zum Schadensersatz betreffend Sach- und Vermögensschäden ist, haftet Tresore D. GmbH für Schäden dem Grunde nach bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, hierdurch werden wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Die Haftung von Tresore D. GmbH für Schäden der Höhe nach beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden.

Die Einschränkungen nach den vorstehenden Absätzen 1 und 2 betreffen nicht die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche, Einlösung von Schecks etc.), einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt uns der Kunde mit Vorrang gegenüber den übrigen Forderungen denjenigen erstrangigen Teil der Forderung ab, der betragsmäßig dem Preis des Liefergegenstandes entspricht.

Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Wertmäßig legen wir dabei den jeweiligen Rechnungswert zuzüglich eines Sicherheitenaufschlags in Höhe von 20 % zu Grunde. Der Sicherheitenaufschlag bleibt jedoch außer Ansatz, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten (Verkaufswert der gelieferten Waren) unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 11 Aufrechnungsverbot

Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die von uns nicht bestritten werden oder die rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 12 Zurückbehaltungsrecht

Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

§ 13 Rücktritt

Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder die Kreditwürdigkeit entfällt (Nichteinlösung fälliger Schecks und Wechsel, Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Nichtversicherbarkeit bei der Hermes-Kreditversicherung etc.) bzw. hinsichtlich des Vermögens des Kunden Antrag auf Eröffnung des Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren gestellt wird.

§ 14 Wirksamkeit des Vertrages, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung, die dem geschäftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt hinsichtlich sämtlicher nachstehenden Regelungen: Anwendbar ist deutsches Recht. Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München (Bei Landgerichten: Das LG München I). Tresore D. GmbH ist zusätzlich berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Tresore D. GmbH – Sitz: München – HRB 199698 Amtsgericht München – Geschäftsführung: Inge Krämer

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