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Öffentliche Einrichtungen

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Tresore für öffentliche Einrichtungen, Behörden und Schulen

Sichere Aufbewahrung von Dokumenten und Waffen

Bei öffentlichen Institutionen, verschiedenen Behörden und Ministerien, sämtlichen Universitäten und Hochschulen, kommunalen Einrichtungen, privaten und öffentlichen Schulen gibt es zahlreiche Dokumente, verschiedene Unterlagen, wichtige Urkunden und Wertgegenstände, die sicher aufbewahrt werden müssen und vor Unbefugten geschützt sein sollen.

Hierzu gehören:

  1. Amtliche Urkunden, Siegel, Ausweise, Pässe, wichtige Schriftstücke, vertrauliche Unterlagen von Behörden und Ämtern, Bargeldbestände
  2. An Universitäten, Schulen, Hochschulen - Prüfungsaufgaben, Siegel, Ausweise, Zeugnisse von Schülern bzw.Studenten und

  3. Zertifikate, TÜV-Plaketten, Bescheinigungen, Führerscheine, Siegel, Stempel, Bargeld, und Prüfgeräte wie auch Diagnosegeräte

Bei Polizei und Justizbehörden müssen gesetzliche Vorschriften nach aktueller Gesetzgebung eingehalten werden.

Gesetzkonforme Waffenaufbewahrung ist äußerst wichtig. Da finden Sie bei uns folgende Lösungen:

Waffentresore in verschiedenen Größen, Sicherheitsstufen und Widerstandgraden, Wertschutzschränke, Dokumententresoren und Datensicherungsschränke gehören hierzu, Justizbehörden und Polizei finden bei uns Lösungen für alle Verwendungsgebiete:

  1. Waffenraumtüren und Waffenräume in hohen Widerstandsklassen zur Lagerung von großen Mengen an Waffen und Munition
  2. Langwaffentresore und Kurzwaffentresore in allen Größen und allen vom deutschen Waffengesetz zugelassenen Sicherheitsklassen
  3. Schließfachanlagen und Munitionsschränke für den Einsatz in Gebäuden, Räumen mit und ohne Zutrittskontrolle oder auch in Waffenräumen

Gerne beteiligen wir uns an Ihren Ausschreibungen und erstellen Ihnen ein spezielles Angebot für Ihr Sicherheitskonzept.

Bei uns finden Sie Tresore für sämtliche erdenklichen Ansprüche und Anforderungen:

  1. Dokumententresore und Dokumentenschränke zur Sicherung und Aufbewahrung von Unterlagen und Akten aller Art
  2. Einbruchsichere Wertschutzschränke und feuersichere Safes in verschiedensten Größen und Einbruchwiderstandsklassen
  3. Wertschutzräume bzw. Wertraumtüren, mit denen ganze Gebäudeabschnitte gesichert werden können oder Räume separiert
  4.  Besonders feuergeschützte Datensicherungsschränke für Festplatten und sämtliche elektronische Datenträger
  5. Umfangreiche Schlüsselmanagement-Systeme zur kompetenten Schlüsselverwaltung und einfache Schlüsseltresore

Welche Anforderungen haben Sie? Wir haben eine große Modellauswahl, bei besondere Ansprüchen,

erstellen wir Ihnen gerne eine ganz persönliche Lösung für Ihren Sicherheitsbedarf.

Gerne erstellen wir Ihnen ein spezielles Angebot oder bieten unsere Leistungen im Rahmen Ihrer Ausschreibungen an.

Fragen Sie uns einfach – wir haben immer eine nachhaltige Lösung für Ihren Sicherheitsanspruch!

Alle Waffenbesitzer sollen in puncto Aufbewahrung Ihrer Waffen gut informiert sein, denn das deutsche Waffengesetz ist für Waffenbesitzer innerhalb Deutschland bindend. Am 05.07.2017 ist das zweite Gesetzt zur Änderung des Waffengesetzes und weitere Vorschriften am 06.07.2017 in Kraft getreten.

Die Kontrollmöglichkeiten der Behörden bezüglich der Aufbewahrung der Waffen haben sich verschärft. Ordnungsämter oder Polizeibehörden sind die zuständigen Behörden, die Waffenschrankkontrollen durchführen.

Waffenschrank oder Waffentresor ist ein Stahl- oder Wertschutzschrank zur Deponierung von Schusswaffen wie auch Unterbringung der Munition. Dieser ist mit speziellen Halterungen von Waffen sowie verschließbaren Fächern für Munition ausgestattet.

Die Neuregelung lautet: erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen in einem Waffenschrak mit mindestens Widerstandsgrad 0 Nach EN 1143-1 aufbewahrt werden.

Laut Neuregelung gilt folgendes: für Neukäufer sind die Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992 (Mai 1995) nicht mehr zugelassen. VDMA = Verband deutscher Maschinen und Anlagebau hat Bauvorschrift VDMA 24992 zum 31.12.2003 zurückgezogen, da sie technisch nicht mehr auf neuestem Stand war.

Für die Besitzer von A und B Waffenschränke gilt jedoch der Bestandschutz, sie dürfen die genutzten Schränke verwenden.

Die Waffen- und Munitionsbesitzer sind verpflichtet, erforderliche Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass diese abhandenkommen oder Dritte diese an sich nehmen. Die Waffengesetz-Verordnung ist seit 01.12.2003 in Kraft, zum 06.07.2017 in Teilen geändert, regelt im Detail, wie Waffenbesitzer ihre Waffe und Munition in privaten Räumen aufbewahren müssen. Das Waffengesetz § 36 sowie § 13 der allgemeinen Waffengesetz-Verordnung regelt die Waffenaufbewahrung.

§ 36 Waffengesetz regelt die Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 13 AWaffV (Allgemeine Waffengesetzverordnung) behandelt die Aufbewahrung von Waffen und Munition.

Aufbewahrung der Waffen nach Neuregelung: erlaubnispflichtige Waffen müssen in einem Waffenschrank der Stufe 0 und 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. Nicht getrennt, jedoch nicht geladen gelagert werden.

Definition der Waffenschränke:

0 – Sicherheitsbehältnis Widerstandgrad 0 nach DIN/EN 1143-1

1 – Sicherheitsbehältnis Widerstandgrad 1 nach DIN/EN 1143-1

Wenn das Gewicht des Behältnisses oder einer gleichwertigen Verankerung gegen Abriss über 200 kg liegt, dürfen bis 10 Kurzwaffen darin aufbewahrt werden. Wenn das Gewicht des Behältnisses unter 200 kg liegt, dann dürfen nur 5 Kurzwaffen darin aufbewahrt werden.

Aufbewahrung von Waffen und Munition i.S.d. WaffG

Das Waffengesetz regelt die Aufbewahrung von Waffen (§36 WaffG und § 13 und § 14 AWaffG)

Munition und Waffen dürfen nur getrennt voneinander in entsprechenden Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrades 0 (nach der EN1143-1 Norm) oder eines anderen EU-Mitgliedstaates, mit einer Norm, die das gleiche Schutzniveau hat, zum Beispiel eine Überkreuz-Aufbewahrung.

Nachweis der Aufbewahrung:

Waffenbesitzer sind laut §36 Abs. 3 S.1 WaffG verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Als Nachweis dient eine Rechnung oder Kaufvertrag, die zweifelsfrei belegen müssen, dass das Behältnis den Anforderungen entspricht.

Waffenbesitzer, die ihre Waffen und Munition nicht entsprechend dem Gesetz aufbewahren, begehen eine Ordnungswidrigkeit, müssen mit einer Geldbuße von 10.000 Euro rechnen.

Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsregelungen ist eine Straftat.

Sicherheitsklassen:

-        Verschlossenes Behältnis: erlaubnisfreie Waffen und Munition

-        Stahlbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition

-        Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 unter 200 kg:

Langwaffen unbegrenzt, Kurzwaffen bis 5 und Munition

-        Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 ab 200 kg:

Langwaffen unbegrenzt, Kurzwaffen bis 10 und Munition

-        Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1:

Langwaffen und Kurzwaffen unbegrenzt, bis 10 und Munition

Besitzbestand / Bestandsschutz:

Für Aufbewahrungsbehältnisse der Sicherheitsstufe A und B, die vor dem Stichtag (06.07.2017) gekauft und bei der zuständigen Behörde angemeldet wurden, gilt der sogenannte Bestandsschutz.

Art der Aufbewahrung:

Kurz- und Langwaffen (erlaubnispflichtige Waffen) und auch Munition sind in einem entsprechenden Waffenschrank aufzubewahren

Aufbewahrungsort:

  1. Aufbewahrung im privaten Bereich (bewohntes Gebäude). Es wird ein eigenes den Anforderungen entsprechendes Sicherheitsbehältnis (Tresor) benötigt.
  2. Aufbewahrung in nicht dauerhaften Gebäuden § 13 Abs. 4 AWaffG: in Jagdhütten, Wochenend-, Ferienhäusern dürfen bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden. Diese müssen im entsprechenden Behältnis der Norm EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 aufbewahrt werden.
  3. Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft: Gemäß § 13 Abs 8 AWaffG ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, zulässig.
Waffen Kurzwaffen Langwaffen Anzahl
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